Allgemeine Geschäftsbedingungen

LTS Aufzüge GmbH | Stand 10.2024

§ 1 ALLGEMEINES

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Rechtsgeschäfte der LTS Aufzüge GmbH, Industriestraße 13, 6840 Götzis (im Folgenden „LTS“) und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“ oder
„Auftraggeber“ genannt).
2. Für Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern nach KSchG gelten die folgenden Geschäftsbedingungen nur, soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Konsumentenschutzgesetzes und des Fern- und Auswärtsgeschäfte-
Gesetz nichts anderes bestimmen.

§ 2 VERTRAGSGEGENSTAND

1. LTS erbringt folgende Leistungen:
– Reparatur von herstellerübergreifender Aufzugs- und Liftanlagen.
– Aufzugs- und Liftreparatur ohne/mit Wartungsvertrag.
– Aufzugs- und Liftwartung und Notrufservice
– Servicechecks von Aufzugs- und Liftanlagen
– Modernisierung von Aufzugs- und Liftanalagen
– Neuanlagenberatung von herstellerübergreifenden Aufzugs- und Liftanlagen.

2. LTS erbringt im Bereich Wartungsverträge folgende Leistungen:
– Reinigungsarbeiten
– Technische Überprüfung und Einstellarbeiten
– Schmierung
– Wartungsintervall
– Notruf

§ 3 ANGEBOT | VERTRAGSABSCHLUSS

1. Angebote von LTS sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Angebote der LTS, die keine ausdrückliche Annahmefrist enthalten, sind für Kunden, falls nicht anders vereinbart, 30 Tage mit Angebotsdatum verbindlich. Technische Änderungen durch die LTS bleiben in jedem Fall vorbehalten, soweit sie die vereinbarten Anforderungen der Anlage weiterhin erfüllen.
3. Ein Vertrag mit LTS kommt durch die Übermittlung der unterschriebenen Auftragsbestätigung oder Auftragsangebots an LTS auf dem Postweg oder per E-Mail zustande.

§ 4 LEISTUNGSUMFANG

1. Der Leistungsumfang, der von LTS zu erbringenden Leistungen wird im Angebot von LTS auf Grundlage der Kundenangaben detailliert und
abschließend aufgelistet. Nach Annahme des Angebots durch den Kunden bedürfen Änderungen des Leistungsinhaltes der schriftlichen
Bestätigung durch LTS.
2. Der Kunde ist verpflichtet, in Wahrnehmung seiner Informations-, Auskunfts- und Warnungspflicht LTS nach bestem Wissen und Gewissen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu unterstützen, damit eine reibungslose und effiziente Leistungserbringung durch LTS ermöglicht wird. Der Kunde wird LTS zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich sind, auch wenn diese Informationen und Unterlagen erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde hat LTS den Mehraufwand zu ersetzen, wenn es aufgrund der unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben des Kunden zu Verzögerungen kommt oder LTS dadurch seine Leistungen wiederholen muss.
3. LTS ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt im Namen des Kunden. LTS wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5. Sachlich gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
6. Im Rahmen von Montage-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden an bereits vorhandenen Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn LTS diese schuldhaft verursacht haben.
7. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

§ 5 ABFALLBESEITIGUNG

1. Die im Zuge der Auftragserfüllung entstehenden Abfälle, Sonderabfälle (Chemikalien, Schmutzwasser, kontaminierte Abfälle usw.) werden auf Kosten des Kunden entsorgt.
2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Übernahme von gefährlichen Abfällen ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Sammler und Behandler, erfolgt. Sollten für die Klassifizierung von Abfällen zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Abrechnungsbasis für die von LTS übernommenen Abfälle sind ausschließlich Wiege/Lieferscheine des durch LTS beauftragten Abfallentsorgers.

§ 6 ENTGELT

1. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen USt, es sei denn, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger nach §13 UstG als Steuerschuldner gilt, und sind mit der Rechnungslegung fällig.
2. Bei Zahlungsverzug gelten gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 9,2% über dem Basiszinssatz als vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften nach KSchG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Verbraucher.
3. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert. Als Wertmesser wird der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) vereinbart. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist verlautbarte Indexzahl des Januars im Jahr des
Vertragsabschlusses. Am Beginn eines jeden Jahres wird die Preisanpassung gemäß der Differenz des zuletzt verlautbarten
Monatsindex des abgelaufenen Jahres zur Ausgangsindexzahl berechnet.
4. LTS ist berechtigt, bei Änderung der der Kalkulation zugrunde liegenden Kostengrundlagen ihr Entgelt anzuheben. Dies insbesondere dann, wenn Löhne bzw. Gehälter aufgrund Kollektivvertragsänderungen der eisen- und metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie in Österreich steigen oder sonstige Kosten wie z.B. für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung, Flächenerweiterungen, Gebühren, Steuern und Abgaben wie z.B. Altlastenbeitrag, Standortabgabe, Road-Pricing etc., erhöht werden.
5. Der Kunde ist verpflichtet, LTS am Ort der Leistungserbringung eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.
6. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, schuldet LTS dem Kunden keinen bestimmten Erfolg und hat einen erfolgsunabhängigen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistungen.
7. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann LTS sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen und nach vorheriger schriftlicher Mahnung sämtliche ausstehende Leistungen einstellen, auch wenn aus diesem Grund die Leistungsverpflichtung ruht, bleibt der Anspruch auf Zahlung der genannten Pauschalbeträge bestehen.
8. Rüst- und Ladezeiten, Fahrtzeiten zum Auftragsort gelten als Arbeitszeit. Vereinbarte Leistungen, die außerhalb der Normalarbeitszeit erfolgen, werden unter Berücksichtigung folgender Zuschläge verrechnet (Pausen sind inbegriffen):
Werktags: 07:00 – 17:00 Uhr ohne Zuschlag
Werktags: 18:00 – 21:00 Uhr 50 % Zuschlag
Samstags: 07:00 – 18:00 Uhr 50 % Zuschlag
Werktags: 21:00 – 07:00 Uhr 100 % Zuschlag
Samstags: 18:00 – 00:00 Uhr 100 % Zuschlag
Sonn- und Feiertage: 100 % Zuschlag
9. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen – gegenüber Nicht-Verbrauchern schriftlicher –
Vereinbarung.

§ 7 WARTUNGSVERTRÄGE

1. Sofern nichts anderes vereinbart, erbringt LTS die unter §2 Punkt 2. genannten Leistungen im Zuge eines Wartungsvertrages.
2. Bereitstellung Fachpersonal: Eine allenfalls erforderliche Personalbereitstellung zu der jährlich vorgeschriebenen Überprüfung  durch den Sachverständigen (TÜV) ist im Wartungsvertrag nicht enthalten und wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Betriebsstörungen werden 24 Stunden pro Tag entgegengenommen, wobei die Bearbeitung am darauf􀆯folgenden
Werktag erfolgt.
4. Reparaturen: Reparaturarbeiten inklusive hierfür benötigten Aufzugsseile sind nicht im Leistungsumfang des Wartungsvertrages enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt, Feuer, Explosion, Überspannungen, Wassereintritt, Korrosion und Temperaturabweichungen außerhalb der Norm (Seilaufzug: -5°C –40°C, Hydraulikaufzug 15°C – 40°C) und deren Folgeschäden, sowie Diebstahl, Beschädigung durch unsachgemäßen Gebrauch und Nichteinhaltung der Gebrauchs- und Wartungsvorschriften des gesetzlich gestellten Aufzugwärters entstehen, sind nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Die gesamte Aufzugsanlage und deren Komponenten müssen bauseitig gegen Witterungseinflüsse
geschützt sein.
6. Nicht Gegenstand eines Wartungsvertrages sind: Maler- und Bauarbeiten, Reparaturen und Austausch der Innenausstattung, des Bodenbelags, der Verkleidung des Fahrkorbes, der Leuchtmittel für die Fahrkorbbeleuchtung sowie der Türen und Portale. Die Beistellung von Prüfgewichten bei gesetzlichen Prüfungen ist ebenfalls nicht Bestandteil.
7. Störungseinsätze in Folge verunreinigter Türschwellen und Türsicherungen sowie defekter Spannungsversorgung und Ausfällen des Telefonsystems werden gesondert in Rechnung gestellt.
8. Leistungen, welche durch Änderungen der gesetzlichen Vorschriften und/oder Normen notwendig werden, werden gesondert offeriert. Der vom Auftraggeber zu bestellende, geprüfte Aufzugswärter ist durch diesen Vertrag von seinen Pflichten im Sinne der behördlichen Vorschriften nicht entbunden. Wartungsarbeiten, Störungsbehebungen und Reparaturarbeiten dürfen ausschließlich durch eine qualifizierte Fachfirma erfolgen.

§ 8 24h-Notdienst(-nummer)

1. Notrufnummer: Die Notrufnummer dient ausschließlich der Meldung von Notfällen, die eine sofortige und dringende Intervention erfordern.
2. Noteinsatz: Ein Noteinsatz liegt vor, wenn durch die Nutzung der Notrufnummer ein sofortiges Handeln notwendig wird, um akute Gefahren abzuwenden oder erhebliche Schäden zu vermeiden und der Anruf außerhalb der Geschäftszeiten der LTS eingeht.
3. Separate Verrechnung: Noteinsätze, die über die Notrufnummer gemeldet werden, werden separat nach Aufwand verrechnet.
6. Notbefreiung: Bei Befreiungen von eingeschlossenen Personen wird unser Alarmplan herangezogen. Je nach eingetragenen Personen werden die jeweiligen instruierten Personen automatisch kontaktiert.
7. Die personenbezogenen Daten der eingetragenen Personen werden seitens Kunden organisiert und der LTS zu Verfügung gestellt. Die Kontaktierung dieser Personen erfolgt in deren Zustimmung. Für diese Zustimmung zur Kontaktaufnahme durch LTS ist der Kunde zuständig und verpflichtet sich zur Schad- und Klagloshaltung von LTS.

§ 9 EIGENTUMSVERBEHALT

1. Alle von der LTS gelieferten, montierten oder sonst übergebene Anlagen, Anlagenteile, Ersatzteile oder Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der diesbezüglichen Rechnungen im Eigentum der LTS, auch wenn diese eingebaut oder weiterverarbeitet werden sollten. Wenn bei Fälligkeit und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 60 Tagen keine Zahlung erfolgt, behält sich die LTS das Recht der Entfernung vor. Die LTS ist berechtigt, gegebenenfalls ihr Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
2. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.
3. Über Aufforderung hat der Kunde LTS alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
4. Der Kunde hat LTS von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. LTS ist berechtigt, zur Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

§ 10 LEISTUNGS-/LIEFERVERZUG

1. LTS haftet nicht für Leistungs- bzw. Lieferverzug in Folge höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt sind insb. Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Terrorismus, unvorhergesehene behördliche Auflagen, Feuer, Explosion, Überspannungen, Wassereintritt, Korrosion und Temperaturabweichungen außerhalb der Norm (Seilaufzug: -5°C – 40°C, Hydraulikaufzug 15°C – 40°C) sowie andere Umstände und deren Folgeschäden, die ohne ein Verschulden von LTS zu einem Leistungs- bzw. Lieferverzug geführt haben.
2. In Fällen höherer Gewalt ist LTS berechtigt, ihre Leistung während der Dauer der höheren Gewalt einzustellen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von LTS schriftlich zu bestätigen.

§ 11 VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

1. Bei den unter § 2 aufgelisteten Leistungen handelt es sich um einmalig zu erbringende Leistungen, die LTS innerhalb des vereinbarten Zeitraums erbringt. Für jedes weitere Tätigwerden von LTS ist ein neuerlicher Auftrag seitens des Kunden und somit ein neues Vertragsverhältnis erforderlich, es sei denn es wurde anders vereinbart.
2. LTS ist berechtigt, den Vertrag mit dem Kunden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, Vorliegen höherer Gewalt, Zahlungsverzug trotz Mahnung, das nicht fristgemäße Leisten eines Kostenvorschusses oder wenn die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird.
3. Die Vertragsparteien werden alle Rechte und Pflichten aus abgeschlossenen Verträgen auf ihre Rechtsnachfolger übertragen. Falls sich die Eigentümerverhältnisse des Gebäudes ändern, kann der Vertrag auf dem Postweg oder per Email vom Tag des Eigentümerwechsel bis zu 60 Tagen aufgekündigt werden. Falls der Vertrag nicht aufgelöst werden sollte, ist dieser weiterhin aufrecht und ist der Kunde bzw. dessen Rechtsnachfolger zur Zahlung der Entlohnung verpflichtet.

§ 12 KONKURRENZKLAUSEL

1. Der Kunde verpflichtet sich, dass von LTS eingesetzte Personal während aufrechtem Vertrag mit LTS und bis zu neun Monate nach Vertragsbeendigung nicht abzuwerben. Falls der Kunde gegen diese Bestimmung verstoßen sollte, ist er zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 pro abgeworbenen Mitarbeitenden verpflichtet. LTS bleibt die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche vorbehalten.

§ 13 GEWÄHRLEISTUNG / HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

1. Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
2. Der Kunde, der Unternehmer iSd. UGB ist, ist verpflichtet, Leistungen, die aufgrund eines Wartungsvertrages erbracht werden, innerhalb von 48 Stunden ab Leistungserbringung und spezifiziert schriftlich zu rügen.
3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch LTS
abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die LTS zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
4. Sofern LTS Mängel außerhalb der Gewährleistung behebt oder andere Dienst- oder Regieleistungen erbringt, werden diese dem Kunden gemäß der gültigen Preisliste nach Aufwand gesondert verrechnet.
5. LTS haftet für Sachschäden nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung verjährt für Kunden, die Unternehmer iSd UGB sind, in sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger.
6. LTS haftet nicht für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstehen. Die Haftung von LTS für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, unterbliebene Einsparungen, Folgeund Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter und für den Verlust von an LTS übergebenen Schlüssel und Gegenständen sowie für sonstige Schäden wird ausgeschlossen.
7. Falls LTS im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Warnpflicht von der Durchführung von Arbeiten abrät, der Kunde oder eine ihm zurechenbare Person trotzdem LTS mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt, übernimmt LTS keine Haftung für daraus entstehende Schäden. Sollte LTS durch Dritte zur Haftung herangezogen werden, verpflichtet sich der Kunde zur Schad- und Klagloshaltung von LTS.
8. Sämtliche behördliche Genehmigungen, die zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb einer Anlage erforderlich sind, sind vom Kunden zu erwirken. LTS unterstützt den Kunden hierbei im Rahmen seiner Verpflichtungen lt. Angebot.

 

§ 14 GEISTIGES EIGENTUM

1. Die LTS behält sich notwendig erscheinende Änderungen an den Unterlagen zur Montage der Anlage, wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und dergleichen vor.
2. Ausschließliche Grundlage der Montage der Anlage sind, die angefertigten und die vom Kunden genehmigten, Einreich- und Aussparungspläne.
3. Jede dem Kunde zuzurechnende Änderung der Ausführung des Auftrages, die neue Berechnungen oder eine Änderung an der Konstruktion der Anlage bedingt, hat eine Anpassung des Preises und der Frist zur Montage der Anlage zu Lasten des Kunden zur Folge.
4. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von LTS beigestellt oder durch den Beitrag von LTS entstanden sind, bleiben im geistigen Eigentum der LTS.

§ 15 DATENSCHUTZ

1. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form), sowie zum Zweck des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
2. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
3. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.

§ 16 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und LTS gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts. Gerichtsstand ist Feldkirch. Für Verbraucher gilt das für ihren Wohnsitz zuständige Gericht als Gerichtsstand.
2. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von LTS mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
3. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht. Ergänzungen, Nebenabreden oder Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt sind. Dies gilt auch für das Abgehen der Schriftform, wobei E-Mail der Schriftform genüge tut.

§ 17 SALVATORISCHE KLAUSEL

1. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit oder Gültigkeit des übrigen Inhalts.
2. Die Vertragsparteien kommen weiters darin überein, dass allenfalls vorhandene Vertragslücken entsprechend dem Sinngehalt und mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien zu schließen sind.

LTS Aufzüge GmbH
Industriestraße 13 | 6840 Götzis
T +43 5523 21394
service@lts-aufzuege.at
https://lts-aufzuege.at/
Gerichtsstand: Feldkirch
UID: ATU74912035
FN-Nr: 521047 x

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